fokus>KI live erleben · 2 Termine: 23. Juli + 30. JuliPlatz sichern
← Alle Fachartikel
Werbung & BudgetLesedauer: ca. 12 Minuten

Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG): was die geplante Digitalisierungsförderung für Einrichtungen bedeuten könnte

Seit Juni 2026 liegt der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vor – mit einem 1,6-Milliarden-Programm für die Digitalisierung, einem eigenen Mechanismus für Pflegeheime und einer Regel, die digitale Technik erstmals in die Pflegesatzverhandlung bringen könnte. Dieser Beitrag ordnet aus Beratersicht ein, was im Entwurf steht, was davon gesichert ist – und welche Vorbereitung sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens lohnt.

Recherche- und Datenstand:

Einordnung vorweg: Grundlage dieses Beitrags ist der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums von Anfang Juni 2026; die Angaben haben wir zuletzt am 22. Juli 2026 an den Quellen geprüft. Das Gesetz hat das Kabinett zu diesem Zeitpunkt noch nicht passiert – Paragraphen, Beträge und Fristen können sich im Verfahren noch ändern. Der Beitrag ist eine fachliche Orientierung aus Beratersicht, keine Rechts- oder Förderberatung.

Was plant das PNOG bei der Digitalisierung?

Der Referentenentwurf sieht drei Wege vor: die Fortführung der bestehenden Förderung nach § 8 Abs. 8 SGB XI (bis zu 12.000 € je Einrichtung, gilt schon heute), ein neues Programm über 1,6 Milliarden Euro für ambulante und teilstationäre Einrichtungen (geplant 2027–2031) sowie Transformationsstellenanteile für Pflegeheime (geplant 2028–2032), die unbesetzte Stellen anteilig in Technik-Budget umwandeln. Gemeinsamer Nenner aller drei Wege: Sie setzen belastbare Nachweise über Wirkung und Entlastung voraus – und genau diese Nachweisfähigkeit lässt sich bereits jetzt aufbauen.

Für Leitung & Geschäftsführung

  • Drei Finanzierungswege, nicht einer – und welcher greift, hängt von der Versorgungsform ab: Das 1,6-Mrd-Programm wäre nur für ambulante und teilstationäre Dienste, Heime hätten stattdessen die Transformationsstellenanteile.
  • Für das neue Programm nennt der Entwurf keine Förderquote – sie kommt erst mit den Richtlinien (erwartet Mitte 2027). Konkrete Prozentzahlen sind Stand heute Spekulation.
  • Alle drei Wege verlangen Wirkungsnachweise. Die dafür nötige Ausgangsmessung lässt sich 2027 nicht mehr rückwirkend erheben – sie ist die eigentliche Vorbereitung, und sie kostet fast nichts.

Warum es dieses Gesetz gibt

Die Pflegeversicherung steht unter erheblichem Finanzdruck. 2024 überstieg die Zahl der Pflegebedürftigen nach Angaben des GKV-Spitzenverbands erstmals die Marke von sechs Millionen – ein Anstieg, der deutlich über den demografischen Prognosen liegt. In den Jahren 2025 und 2026 blieb die soziale Pflegeversicherung nur durch Bundesdarlehen zahlungsfähig; für 2027 geht das Bundesgesundheitsministerium von einem rechnerischen Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro aus, das ohne Gegensteuern bis 2030 auf über 17 Milliarden Euro anwachsen würde.

Das Pflegeneuordnungsgesetz – vollständig: „Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung“ – ist die Antwort des Gesetzgebers darauf. Es verbindet Einnahmeerhöhungen und Ausgabendämpfung mit strukturellen Neuerungen, zu denen auch die Digitalisierungsförderung gehört. Das sollte man bei aller Freude über Fördermittel im Blick behalten: Die Förderung ist als Investition in Effizienz gedacht – verbunden mit der Erwartung, dass sich diese Effizienz belegen lässt.

Rechnerisches Defizit der Pflegeversicherung laut BMG-Prognose (ohne Reform)
Defizit-Prognose der Pflegeversicherung20277,6 Mrd. €2030über 17 Mrd. €Quelle: BMG, Angaben zumReferentenentwurf PNOG (Juni 2026);Prognosewerte, keine Ist-Zahlen.Geprüft: 22.07.2026

Drei Wege statt eines Fördertopfs

In vielen Zusammenfassungen ist nur von „den 1,6 Milliarden“ die Rede. Der Entwurf enthält aber drei unterschiedliche Finanzierungswege – und welcher für eine Einrichtung infrage kommt, hängt an der Versorgungsform. Besonders relevant: Vollstationäre Heime wären vom neuen Programm ausgeschlossen und hätten stattdessen einen eigenen Mechanismus.

Weg A – Bestehende Förderung

Gilt bereits heute
  • Bis zu 40 % der Investition, max. 12.000 € einmalig je Einrichtung (§ 8 Abs. 8 SGB XI)
  • Alle Versorgungsformen, Laufzeit bis Ende 2030
  • Neu im Entwurf: KI-Schulungen ausdrücklich förderfähig
  • Antrag über die Pflegekasse – kein neues Gesetz nötig

Weg B – Neues 1,6-Mrd-Programm

Entwurf · ab Juli 2027 geplant
  • 1,6 Mrd. € aus dem Bundes-Sondervermögen (§ 11 SGB XI-E)
  • Nur ambulante und teilstationäre Einrichtungen – vollstationäre sind ausgenommen
  • Förderjahre 2027–2031, Antrag über die Pflegekasse
  • Förderquote noch offen – wird erst in den Richtlinien geregelt

Weg C – Transformationsstellenanteile

Entwurf · 2028–2032 geplant
  • Nur vollstationäre Einrichtungen (§ 113e SGB XI-E)
  • Bis zu 10 % unbesetzter Pflege- und Betreuungsstellen werden zu Budget
  • Zweckgebunden für nachweislich personalentlastende Technik
  • Zulässige Technologien: quartalsweise aktualisierter Katalog geplant

Aus Beratersicht folgt daraus eine einfache Sortierung: Ambulante und teilstationäre Dienste sollten Weg A heute nutzen und Weg B terminlich vormerken. Vollstationäre Einrichtungen sollten Weg A nutzen und Weg C beobachten – wobei mehrere Kassenverbände den Ausschluss der Heime aus Weg B in ihren Stellungnahmen kritisiert haben. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass sich hier im Verfahren noch etwas bewegt.

Die leise Neuerung: Technik am Verhandlungstisch

Neben den Fördertöpfen enthält der Entwurf eine strukturelle Änderung, die langfristig schwerer wiegen könnte als jede Einmalförderung: eine Innovationsregel für die Vergütung. Sie würde es Einrichtungen ermöglichen, den Einsatz digitaler Technik in individuellen Vereinbarungen mit den Pflegekassen geltend zu machen – vorausgesetzt, die personalentlastende Wirkung lässt sich nachweisen.

Bisher war Digitalisierung für die meisten Häuser ein Kostenblock. Sollte diese Regel so kommen, könnte sie zum Argument in der Pflegesatzverhandlung werden. Der Konjunktiv ist bewusst gewählt – aber die Richtung, die der Gesetzgeber hier beschreibt, ist eindeutig. Und sie führt direkt zum roten Faden des gesamten Entwurfs.

Der rote Faden heißt Nachweisbarkeit

Legt man die drei Wege nebeneinander, zeigt sich ein Muster: Das neue Förderprogramm verlangt laut Entwurf Nachweise zu Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit samt Evaluation. Die Transformationsstellenanteile sind an Technik gebunden, die nachweislich entlastet. Die Innovationsregel funktioniert ausschließlich über den Wirkungsnachweis. Dreimal dasselbe Prinzip: Wer nicht messen kann, dürfte leer ausgehen.

Und genau hier liegt nach unserer Erfahrung die eigentliche Lücke in vielen Einrichtungen – nicht bei der Technik, sondern bei der Ausgangsmessung. Wer 2027 belegen möchte, dass ein System die Dokumentationszeit verringert hat, braucht einen sauber dokumentierten Wert von vorher. Dieser Wert lässt sich nachträglich nicht rekonstruieren. Die wichtigste PNOG-Vorbereitung ist deshalb keine Investition, sondern eine Messung – und die kostet im Wesentlichen nur die Entscheidung, jetzt anzufangen.

Wie groß der Hebel sein kann, deuten zwei Zahlen an: Nach einer Erhebung des Deutschen Krankenhausinstituts im Auftrag der DKG verbringen Pflegekräfte im Krankenhaus fast drei Stunden pro Tag mit Dokumentation. Und die von der Charité geleitete PYSA-Studie zu KI-gestützter Sprachdokumentation ermittelte eine Zeitersparnis von 27 Prozent pro Frühdienst – wobei diese Ergebnisse bislang als Preprint vorliegen und sich auf ein konkretes Produkt beziehen. Als Orientierung taugen sie, als Garantie nicht.

Vom Ausgangswert zum Nachweis – der Weg, den alle drei Förderwege voraussetzen
Workflow von der Messung zum NachweisAusgangswertmessenMaßnahmeeinführenWirkungmessenNachweisdokumentierenAntrag /Verhandlung← beginnt jetzt

Fünf Kennzahlen, mit denen sich eine Baseline aufbauen lässt

  • Dokumentationszeit je SchichtKernnachweis für Entlastung durch digitale Dokumentation
  • Zeit bis zur StellenbesetzungBelegt Wirkung von Recruiting-Maßnahmen
  • FluktuationLangfrist-Indikator für Bindung und Arbeitsbedingungen
  • MitarbeiterzufriedenheitStrukturiert erhoben die Basis jedes Entlastungsnachweises
  • Bewerbungen je AusschreibungMacht digitale Sichtbarkeit messbar

Interoperabilität: die Bedingung hinter allem

Ein Punkt des Entwurfs wird leicht überlesen: das geplante Pflege-Cockpit – eine zentrale digitale Plattform der Pflegekassen, in die Einrichtungen eingebunden werden sollen. Zusammen mit den ohnehin geltenden Pflichten ergibt sich eine klare Richtung: Die Anbindung an die Telematikinfrastruktur ist für Pflegeeinrichtungen seit Juli 2025 verpflichtend, die elektronische Verordnung folgt schrittweise, und ab Dezember 2026 soll die Abrechnung nur noch digital erfolgen. Interoperable Schnittstellen sind im Entwurf zudem ausdrücklich als förderfähig genannt.

Für die Systemauswahl bedeutet das aus unserer Sicht: Offene Schnittstellen sind kein Komfortmerkmal mehr, sondern ein Ausschlusskriterium. Wie man Technik-Entscheidungen methodisch vom Bedarf her trifft, haben wir in einem eigenen Beitrag beschrieben: Pflegetechnik bedarfsgerecht auswählen.

Der Zeitplan – und wie belastbar er ist

Ehrlicherweise: weniger belastbar, als manche Übersicht suggeriert. Der Kabinettsbeschluss wurde seit Mai mehrfach verschoben; eine Verabschiedung vor der parlamentarischen Sommerpause galt zuletzt als ausgeschlossen. Das heißt nicht, dass das Vorhaben scheitert – aber wer plant, sollte mit der Richtung planen, nicht mit dem Datum.

  1. Juni 2026 gesichert

    Referentenentwurf veröffentlicht, Verbändeanhörung

  2. 2. Halbjahr 2026 geplant

    Kabinettsbeschluss – mehrfach verschoben, Termin offen

  3. 1. Januar 2027 geplant

    Geplantes Inkrafttreten zentraler Regelungen

  4. Mitte 2027 geplant

    Förderrichtlinien erwartet; ab 1. Juli Mittelvergabe des neuen Programms

  5. Dezember 2026 gesichert

    Digitale Abrechnung wird verpflichtend (unabhängig vom PNOG)

  6. 1. Januar 2028 geplant

    Transformationsstellenanteile und Pflege-Cockpit geplant

Wie die Branche den Entwurf bewertet

Die Stellungnahmen zur Verbändeanhörung zeichnen ein differenziertes Bild. Der bpa begrüßt die Transformationsstellenanteile ausdrücklich – sie entsprechen dem lange geforderten „Personal-Technik-Schlüssel“ –, hält das Fördervolumen aber für zu niedrig. Der Verband für digitale Standards in der Pflege rechnet vor, dass 1,6 Milliarden Euro auf über 32.000 Einrichtungen treffen, während das Krankenhauszukunftsgesetz seinerzeit 4,3 Milliarden für rund 1.500 Krankenhäuser bereitstellte. Kassenseitig kritisieren GKV-Spitzenverband und vdek vor allem den Ausschluss vollstationärer Einrichtungen aus dem neuen Programm; die Wohlfahrtsverbände wenden sich überwiegend gegen die Sparlogik des Gesamtpakets.

Für Einrichtungen ist daraus vor allem eines relevant: An mehreren Stellen – Fördervolumen, Empfängerkreis, Ausgestaltung der Stellenanteile – ist im parlamentarischen Verfahren noch Bewegung möglich. Die Grundrichtung Digitalisierung, Daten und Nachweisbarkeit stellt dagegen praktisch niemand infrage. Wer sich auf sie vorbereitet, bereitet sich auf jede wahrscheinliche Fassung des Gesetzes vor. Warum der Kostendruck der Ausgangspunkt all dessen ist, zeigt unser Beitrag Was Pflege wirklich kostet.

Testen Sie sich selbst

Zwölf Fragen entlang der vier Feldern, auf die es nach dem Entwurf ankommen dürfte – Prozesse, Daten, Nachweisbarkeit, Vernetzung. Das Ergebnis erscheint sofort und wird nirgendwohin übertragen.

Interaktiver Selbsttest

PNOG-Readiness-Check: Wo steht Ihre Einrichtung?

12 Fragen, 2 Minuten. Zu jeder Nein-Antwort erscheint sofort ein konkreter Hinweis – ohne Anmeldung, Ihre Antworten bleiben im Browser.

Prozesse

Werden Ihre Dokumentationsprozesse bereits digital unterstützt?
Sind die größten Zeitfresser und Medienbrüche in Ihren Abläufen benannt?
Gibt es eine Person, die Digitalisierung bei Ihnen verantwortlich steuert?

Daten & Steuerung

Erheben Sie regelmäßig Kennzahlen (z. B. Dokumentationszeit, Zeit bis zur Stellenbesetzung)?
Können Sie Entwicklungen über mehrere Monate hinweg belegen?
Liegen Ihre Kennzahlen zentral vor – statt verstreut in Listen und Köpfen?

Nachweisbarkeit

Könnten Sie den Entlastungseffekt einer neuen Technik heute mit Zahlen belegen?
Erheben Sie Mitarbeiterzufriedenheit strukturiert und wiederholbar?
Ließen sich prüfungs- oder antragsrelevante Informationen kurzfristig zusammenstellen?

Vernetzung

Ist Ihre Telematikinfrastruktur-Anbindung im Alltag wirklich in Betrieb?
Verfügen Ihre zentralen Systeme über offene Schnittstellen?
Sind Sie auf die digitale Abrechnung ab Dezember 2026 vorbereitet?

Beantworten Sie alle 12 Fragen – Ihre Einordnung erscheint sofort, Hinweise zu einzelnen Lücken schon unterwegs.

Wo wir unterstützen – und wo bewusst nicht

Zur Einordnung: Wir entwickeln keine Pflegedokumentations- oder Assistenzsysteme – dafür sind die Fachanbieter die richtige Adresse, und bei der methodischen Auswahl hilft der oben verlinkte Beitrag. Unser Beitrag liegt dort, wo der Entwurf Nachweise verlangt und die meisten Häuser die größte Lücke haben: bei Daten, Sichtbarkeit und Personalgewinnung.

Mit fokus>KI führen Einrichtungen ihre Kennzahlen aus Google, Meta und der eigenen Website in einem Cockpit zusammen – als Zeitreihe statt Momentaufnahme, also genau in der Form, die Anträge und Verhandlungen voraussetzen. Die Marketing-Diagnose liefert die strukturierte Bestandsaufnahme, mit der die 90-Tage-Vorbereitung sinnvoll beginnt. Und weil unbesetzte Stellen der Ausgangspunkt der Transformationsstellenanteile sind, bleibt die Personalgewinnung der zweite Hebel – von der Arbeitgeberpositionierung bis zur Frage, wie Ihr Haus in KI-Antworten auftaucht: GEO-Optimierung.

Wie sich aus Kennzahlen tatsächlich Entscheidungen ableiten lassen, vertieft unser Beitrag Recruiting-Analytics: aus Zahlen Entscheidungen machen.

Häufige Fragen zum PNOG

Was ist das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)?

Das „Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung“ ist der zentrale Reformentwurf des Bundesgesundheitsministeriums aus dem Jahr 2026. Es ändert vor allem das SGB XI, soll die Finanzen der Pflegeversicherung stabilisieren und enthält erstmals ein großes Digitalisierungsförderprogramm für die Langzeitpflege. Der Referentenentwurf liegt seit Anfang Juni 2026 vor – beschlossen ist das Gesetz damit noch nicht.

Wann tritt das PNOG in Kraft?

Geplant ist das Inkrafttreten zentraler Regelungen zum 1. Januar 2027. Der Kabinettsbeschluss wurde allerdings mehrfach verschoben, sodass der Zeitplan unter Vorbehalt steht. Verlässlich planen lässt sich erst nach Kabinett, Bundestag und Bundesrat.

Wer soll die 1,6 Milliarden Euro Digitalisierungsförderung erhalten?

Nach dem Referentenentwurf ausschließlich zugelassene ambulante und teilstationäre Pflegeeinrichtungen. Vollstationäre Heime sind von diesem Programm ausgenommen – für sie sind ab 2028 die Transformationsstellenanteile vorgesehen, mit denen unbesetzte Stellen anteilig in Budget für entlastende Technik umgewandelt werden können.

Was wäre nach dem Entwurf förderfähig?

Unter anderem digitale Pflege- und Dokumentationssysteme, Assistenzsysteme zur Entlastung des Personals, IT-Infrastruktur und IT-Sicherheit, interoperable Schnittstellen sowie die Qualifizierung von Mitarbeitenden im Umgang mit digitalen Technologien. Die Aufzählung im Entwurf ist ausdrücklich nicht abschließend.

Wie hoch ist die Förderquote?

Für das neue 1,6-Milliarden-Programm ist im Referentenentwurf keine Förderquote festgelegt – sie soll erst in den Förderrichtlinien geregelt werden, die bis Mitte 2027 erwartet werden. Wer heute konkrete Prozentsätze nennt, spekuliert. Für die bereits bestehende Förderung nach § 8 Abs. 8 SGB XI gelten dagegen bis zu 40 Prozent der Investition, maximal 12.000 Euro einmalig je Einrichtung.

Was sind Transformationsstellenanteile?

Ein im Entwurf vorgesehener Mechanismus für vollstationäre Einrichtungen: Von 2028 bis 2032 sollen Heime bis zu zehn Prozent nicht besetzter Pflege- und Betreuungsstellen als finanziellen Gegenwert in die Pflegesatzvereinbarung einbringen können – zweckgebunden für Technik, die das Personal nachweislich entlastet. Welche Technologien zählen, soll ein regelmäßig aktualisierter Katalog festlegen.

Was können Einrichtungen jetzt schon tun?

Zwei Dinge, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens: erstens die bestehende Förderung nach § 8 Abs. 8 SGB XI prüfen – sie ist geltendes Recht und läuft bis 2030. Zweitens eine Kennzahlen-Basis aufbauen, denn alle im Entwurf angelegten Wege verlangen Wirkungsnachweise, und die brauchen einen Ausgangswert, der sich später nicht mehr rückwirkend erheben lässt.

Quellen und Primärmaterial

Giovanni Bruno

Über den Autor

Giovanni Bruno

Geschäftsführender Gesellschafter der fokus digital GmbH, Digitalspezialist und Entwickler der KI-Software fokus>KI. Berät seit 2017 Träger im Pflege- und Sozialwesen – über 160 Projekte, von der Karriereseite bis zur Millionen-Reichweite.

Den nächsten Schritt gehen

Vorbereitung beginnt mit Klarheit über die eigenen Zahlen

Im kostenfreien fokus>KI-Webinar zeige ich live, wie Einrichtungen ihre Kennzahlen aus Google, Meta und der eigenen Website in ein Cockpit holen – und damit genau die Datenbasis aufbauen, die Förderlogik und Vergütungsverhandlungen künftig voraussetzen dürften. Oder wir schauen direkt gemeinsam auf Ihre Ausgangslage.