BFSG: die Risikofrage für den Vorstand
Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft. Die Frage, die ich einer Geschäftsführung stelle, lautet nicht „wie wird die Seite hübsch zugänglich“. Sie lautet: Stehen wir im Anwendungsbereich, tragen wir eine Ausnahme, oder entscheiden wir uns ohne Pflicht für Zugänglichkeit? Dieser Text ordnet den Rahmen. Er ist keine Rechtsberatung, und er erfindet weder ein Bußgeld noch einen Fall aus einem Haus.
Stand:
Welche Risikofrage stellt das BFSG an Vorstand und Geschäftsführung?
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es macht bestimmte digitale Dienstleistungen barrierefrei zur Pflicht. Ob die eigene Website, die Karriereseite eingeschlossen, darunterfällt, hängt vom Angebot ab und ist rechtlich zu prüfen. Nähere Anforderungen stehen in der Verordnung zum BFSG, der BFSGV. Bei Dienstleistungen kann ein Kleinstunternehmen ausgenommen sein. Auch ohne Pflicht ist eine zugängliche Seite für mehr Menschen bedienbar und besser auffindbar. Dies ist keine Rechtsberatung.
mind. 43,0 %
Bei mindestens 43,0 % der 5.535 ausgewerteten Träger-Websites liegt eine Barrierefreiheitserklärung. Die Signale im Seitenkopf sind meist schon da: Formular-Labels in 97,2 % der Fälle, ARIA-Landmarken in 90,2 %, ein Skip-Link in 61,3 %. Mit Erklärung steht der Skip-Link bei 74,1 %, in der Vergleichsgruppe bei 53,0 %.
Zum Digitalen ReportWas wir Trägern empfehlen
- Die Erklärung ist der leichtere Teil. Sie liegt bei mindestens 43,0 % der ausgewerteten Träger-Websites vor, obwohl die Technik oft schon steht. Wer sie nicht hat, schließt diese Lücke zuerst.
- Skip-Link und ARIA-Landmarken gemeinsam prüfen. Wo die Erklärung vorliegt, ist der Skip-Link häufiger gesetzt: 74,1 % gegenüber 53,0 %.
- Formulare zuerst anfassen. Dort entscheidet Barrierefreiheit darüber, ob eine Bewerbung möglich ist.
Für Leitung & Geschäftsführung
- Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Ob die Karriereseite betroffen ist, klärt eine fachkundige Prüfung, nicht eine Agenturfolie.
- Die Ausnahme für Kleinstunternehmen trägt nur, wenn weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz zugleich unterschritten sind.
- Zugänglichkeit vergrößert den Kreis der Menschen, die eine Stelle erreichen, und verbessert oft Ladezeit, Bedienung und Auffindbarkeit bei Google.
Die Frage, die ich dem Vorstand zuerst stelle
Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz hat der Gesetzgeber den European Accessibility Act, eine Richtlinie der EU, in deutsches Recht geholt. In Kraft ist es seit dem 28. Juni 2025. Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen müssen diese barrierefrei gestalten. Digital meint das vor allem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern. Den Wortlaut lese ich mit der Geschäftsführung auf der Seite des Gesetzes, nicht aus einer Zusammenfassung.
§ 3 BFSG beschreibt die Zielrichtung so, dass Menschen mit Behinderungen Produkte und Dienstleistungen auffinden, erreichen und nutzen können, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe. Ein tragender Gedanke: Informationen müssen über mehr als einen Sinn wahrnehmbar sein. Die prüfbaren Kriterien stehen nicht nur im Gesetz, sondern in der Verordnung zum BFSG, der BFSGV. Wer mir sagt, „wir halten WCAG ein, also sind wir fertig“, hat die Verordnung noch nicht auf den Tisch gelegt.
Durchgesetzt wird das Gesetz über die Marktüberwachung der Länder. Bei Verstößen sieht der Rahmen Anordnungen vor, und das Gesetz kennt Sanktionen. Ich nenne an dieser Stelle keinen Euro-Betrag. Eine Summe, die nicht im konkreten Bescheid steht, hat in einem Strategiegespräch nichts zu suchen. Dies ist ausdrücklich keine Rechtsberatung. Die verbindliche Bewertung für das einzelne Haus gehört in fachkundige Hände.
Wer im Anwendungsbereich steht und wer die Ausnahme trägt
Ich trenne drei Lagen, bevor irgendjemand einen Relaunch beschließt. Erste Lage: Das Angebot ist eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern. Online-Shops und Buchungssysteme sind das klare Bild. Für eine Pflegeeinrichtung wird es konkret, wenn die Website eine Online-Terminbuchung führt, eine Anfrage mit Vertragscharakter annimmt oder eine Buchungsstrecke für Verbraucher bereithält. Dann spricht viel für eine Pflicht. Zweite Lage: Öffentliche und kommunale Träger. Für sie gilt ein zweiter Rechtsrahmen schon länger. Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und die BITV 2.0 verpflichten öffentliche Stellen zur Barrierefreiheit ihrer Websites. Wer nur das BFSG liest, übersieht diese Spur.
Dritte Lage: die Ausnahme für Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen. Sie trägt, wenn weniger als zehn Personen beschäftigt sind und der Jahresumsatz höchstens 2 Mio. Euro erreicht. Beide Grenzen müssen zugleich unterschritten sein. Ich lasse einen Vorstand diese Ausnahme nicht als Stimmung annehmen. Sie ist eine belegte Schwelle oder sie gilt nicht. Viele Träger der Pflege und der Sozialwirtschaft liegen darüber. Sich darauf zu verlassen, ohne die eigenen Zahlen daneben zu legen, ist die Risikoentscheidung, die ich nicht mittrage.
Für einzelne Bereiche nennt das Gesetz Übergangsfristen. Ich erfinde kein Enddatum, das nicht im Text steht. Die Fristen werden nachgelesen, nicht gerundet. Wer eine neue Karriereseite plant, sollte Zugänglichkeit von Anfang an mitdenken. Nachrüsten ist der teurere Weg, auch dann, wenn die juristische Pflicht am Ende enger ist als die Befürchtung.
Was eine reine Karriereseite offenlässt
Hier will ich keine Angst erzeugen und keine Entwarnung vortäuschen. Eine reine Karriereseite mit Stellenanzeigen und Bewerbungsformular fällt nicht automatisch in den Anwendungsbereich des BFSG. Sie ist rechtlich ein Graubereich, dessen Details die BFSGV mitprägt. Sobald neben den Stellen verbraucherbezogene Dienstleistungen auf derselben Website liegen, kann sich das Bild verschieben. Die klare Empfehlung, die ich ausspreche: die Betroffenheit einmal fachkundig klären lassen. Parallel die Zugänglichkeit als Qualitätsziel behandeln, nicht als Trostpreis für den Fall, dass die Pflicht ausbleibt.
Was Zugänglichkeit im Web praktisch heißt, folgt vier Prinzipien aus dem internationalen Standard WCAG. Sie sind auch ohne Prüfwerkzeug nachvollziehbar, und sie sind der Maßstab, an dem die BFSGV die Technik übersetzt.
Wahrnehmbar
Kontraste, die tragen, Alt-Texte an Bildern, Untertitel an Videos. Der Inhalt muss über mehr als einen Sinn ankommen.
Bedienbar
Der Weg funktioniert per Tastatur, der Fokus ist sichtbar, nichts läuft in eine Zeitfalle. Ohne Maus muss das Ziel erreichbar bleiben.
Verständlich
Sprache und Struktur sind nachvollziehbar. Formulare sagen, was fehlt, in einer Fehlermeldung, die man verstehen kann.
Robust
Der Code folgt den Standards, damit Screenreader und andere Hilfen die Seite in der richtigen Reihenfolge vorlesen.
Auf einer Karriereseite wird das konkret: lesbare Kontraste, ein Bewerbungsformular, das per Tastatur bedienbar ist und klare Feldbeschriftungen hat, Alt-Texte für Bilder, Untertitel für Recruiting-Videos. Vieles davon ist gute Content-Praxis ohnehin. Ein eingeblendetes Overlay, das Barrierefreiheit verspricht, ohne den Quelltext anzufassen, halte ich für die teure Abkürzung. Es behebt die Ursachen nicht zuverlässig und kann neue Hürden erzeugen. Echte Zugänglichkeit sitzt in der Seite, nicht in einer aufgesetzten Schicht.
Welche Lücke die Zahlen zeigen, ohne ein Bußgeld zu erfinden
Eine Sanktion, die ich nicht beziffern kann, lege ich nicht auf den Tisch. Was ich zeige, ist die Lücke in den vorhandenen Zahlen. Bei mindestens 43,0 % der 5.535 ausgewerteten Träger-Websites liegt eine Barrierefreiheitserklärung. Formular-Labels sehe ich bei 97,2 %, ARIA-Landmarken bei 90,2 %, einen Skip-Link bei 61,3 %, meist schon im Seitenkopf. Sobald die Erklärung da ist, liegt der Skip-Link bei 74,1 %, sonst bei 53,0 %. Die Erklärung ist der leichtere Teil. Sie fehlt oft gerade dort, wo die Technik schon steht. Das ist ein Steuerungsbefund, kein Bescheid.
Daraus ziehe ich keine Geschichte eines einzelnen Hauses und kein Ergebnis in Bewerbungen. Ich ziehe eine Reihenfolge. Zuerst die Frage, ob das Angebot überhaupt im Anwendungsbereich steht oder ob die Ausnahme für Kleinstunternehmen trägt. Dann die Erklärung, wenn sie fehlt. Dann das Formular, weil dort eine Bewerbung scheitert oder gelingt. Skip-Link und ARIA-Landmarken gehören zusammen geprüft, nicht als zwei getrennte Projekte.
Der Nutzen jenseits der Pflicht bleibt stehen, auch wenn die juristische Antwort „nicht betroffen“ lautet. Menschen mit Seh-, Hör- oder Bewegungseinschränkungen sind Fachkräfte wie andere auch. Eine unzugängliche Seite verkleinert den Kreis freiwillig. Dieselbe Seite ist auf dem Smartphone, bei schlechtem Licht oder in Eile für alle leichter. Sauberer Aufbau, sinnvolle Überschriften, schnelle Ladezeit und Alt-Texte helfen Hilfstechnologien und der Suchmaschinen-Sichtbarkeit zugleich. Wie sich das in den Kennzahlen zeigt, ist eine Frage von erreichten Besuchen und weniger Abbrüchen, nicht von einem Bußgeld, das ich nicht kenne.
Was ich freigebe und was an Juristinnen geht
Meine Freigabe ist eng. Ich darf die vier Prinzipien gegen die live Seite halten: Kontraste, Tastaturweg, Formularbeschriftungen, Alt-Texte, Überschriften-Hierarchie, Untertitel. Ich darf sagen, wo die Seite Bewerber ausschließt, bevor eine Bewerbung entsteht, und wo die digitale Auffindbarkeit an derselben Stelle leidet. Ich darf empfehlen, Zugänglichkeit bei jedem Umbau mitzudenken, damit ein erreichter Stand nicht beim nächsten Text wieder kippt.
Was ich nicht freigebe, ist der Satz „wir sind nicht betroffen“ oder „wir sind sicher betroffen“. Diese Sätze gehören zu jemandem, der BFSG, BFSGV, bei öffentlichen Trägern BGG und BITV 2.0, und die konkreten Angebote der Website zusammen liest. Die Schwellen für Kleinstunternehmen, weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz, prüft das Haus an seinen eigenen Zahlen. Ich wiederhole sie. Ich bescheinige sie nicht.
Am Ende des Termins stehen drei Beschlüsse, keine Roadmap über Jahre. Erstens: Wer die rechtliche Einordnung einholt, mit Datum. Zweitens: Ob die Ausnahme geprüft wird oder ob der Vorstand sie verwirft, weil die Schwellen nicht tragen. Drittens: Welche Hürde auf der Karriereseite zuerst fällt, Erklärung oder Formular, gemessen an dem, was schon da ist. Sanktionen bleiben im Gesetzestext. Sie werden nicht zur Verhandlungszahl umgedeutet.
Häufige Fragen
Seit wann gilt das BFSG, und was prüfe ich als Vorstand zuerst?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Es setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um. Ob und ab wann ein konkretes Angebot betroffen ist, hängt von der Art der Dienstleistung ab. Die technischen Anforderungen stehen in der Verordnung zum BFSG, der BFSGV. Für einzelne Bereiche gibt es Übergangsfristen, die im Gesetz zu lesen sind, nicht zu schätzen. Dies ist keine Rechtsberatung.
Fällt eine reine Karriereseite unter das BFSG?
Pauschal sage ich das nicht. Im Zentrum des BFSG stehen Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, gerichtet an Verbraucher. Stellenanzeigen und eine reine Karriereseite sind davon nicht automatisch erfasst. Bietet die Website eine Online-Terminbuchung, eine Anfrage mit Vertragscharakter oder eine Buchungsstrecke für Verbraucher, kann die Einordnung kippen. Auch ohne Pflicht erreicht eine zugängliche Seite mehr Bewerber. Der Einzelfall gehört in fachkundige Hände.
Gibt es eine Ausnahme für kleine Träger?
Ja, bei Dienstleistungen für Kleinstunternehmen. Die Ausnahme trägt, wenn zwei Grenzen zugleich unterschritten sind: weniger als zehn Beschäftigte und ein Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. Euro. Ich lasse einen Vorstand diese Ausnahme nicht annehmen, solange nicht beide Grenzen belegt sind. Öffentliche Stellen unterliegen daneben dem Behindertengleichstellungsgesetz und der BITV 2.0. Dies ist keine Rechtsberatung.
Hilft Barrierefreiheit auch bei Google, oder ist das nur Pflicht?
Ja, mittelbar, selbst wenn keine Pflicht besteht. Dieselben Dinge, die eine Seite zugänglich machen, ein klarer Aufbau, brauchbare Überschriften, Alt-Texte, kurze Ladezeit, fließen in die Auffindbarkeit ein. Was Menschen mit Hilfsmitteln bedienen können, versteht eine Suchmaschine in der Regel ebenfalls besser. Das ersetzt keine juristische Klärung und ist kein Grund, eine Pflicht zu behaupten, die nicht besteht.
Barrierefreiheit im Blick der Karriereseiten-Analyse
Signale zeigen, die rechtliche Wertung bleibt außen vor
fokus›KI erkennt bei der Analyse der Karriereseite Barrierefreiheits-Signale, von Kontrasten bis zu fehlenden Alt-Texten, und legt sie neben die übrigen Recruiting-Kennzahlen. So wird sichtbar, wo die Seite Bewerber ausschließt. Ob das BFSG das Haus verpflichtet, beantwortet die Software nicht. Diese Frage bleibt bei der fachkundigen Prüfung.
Direkt ansehen
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit — Offizielle Beratungsstelle des Bundes
- BFSG im Wortlaut — Gesetzestext nachlesen
Abgrenzung zur Suchmaschinen- und Relaunch-Seite
Dieser Beitrag behandelt die zugängliche Karriereseite unter dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: wer betroffen ist und was Bewerbende konkret brauchen, damit das Formular nutzbar ist. SEO für Karriereseiten beantwortet eine andere Frage, nämlich die lokale Auffindbarkeit. Ein Website-Relaunch klärt, wann ein Neubau nötig ist. Barrierefreiheit kann beides berühren, ersetzt sie aber nicht.
Die konzeptionelle Einordnung von Website und Karriereseite liegt in der Leistung Website- und Karriereseiten-Konzept.
Über den Autor
Giovanni Bruno
Geschäftsführender Gesellschafter der fokus digital GmbH, Digitalspezialist und Entwickler der KI-Software fokus›KI (interner Prototyp). Berät seit 2017 Träger im Pflege- und Sozialwesen, von der Karriereseite bis zur Kampagne.